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Wie werden Beiträge zur Riester-Rente steuerlich behandelt?

Riester-Sparer müssen bei der Steuererklärung die Beiträge zur Riester-Rente in die Anlage AV (Altersvorsorge) eintragen. Der Beitrag ist vollständig steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig. In dieser Anlage werden sämtliche Beträge erfasst, die der freiwilligen Altersvorsorge dienen.

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Für Zulagenberechtigte gibt es seit 2007 eine Grundzulage von 154 Euro. Für alle Kinder, die vor 2007 geboren sind, zahlt der Staat 185 Euro und für jedes ab 2007 geborene Kind sogar 300 Euro. Um diese vollen Zulagen zu erhalten, muss der Riester-Sparer mindestens 5 Euro monatlich an Beitrag einzahlen. Der Mindestbeitrag orientiert sich bei Arbeitnehmern am rentenversicherungspflichtigen Lohn bzw. Gehalt des vorangegangen Jahres. Seit 2008 sollten für die volle Zulagenberechtigung 4 % des RV-pflichtigen Einkommens bezahlt werden, maximal aber 2.100 Euro.

Die Riester-Rente gilt für Arbeitssuchende, Arbeitnehmer, Rentner, Beamte (Amtsträger), rentenversicherungspflichtige Selbstständige, pflichtversicherte Landwirte, Krankengeldempfänger, Zivils- und Bundesfreiwilligendienst-Leistende, Erwerbsgeminderte, Dienstunfähige und solche Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Neben den unmittelbar Zulage-Berechtigten gibt es auch mittelbar Zulage-Berechtigte. Zu ihnen zählen in erster Linie Ehe-/Lebenspartner, wenn sie selbst auch mindestens 60 Euro jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Sollten sie unmittelbar förderberechtigt sein, trifft das nicht zu. Sie dürfen nicht auf Dauer getrennt lebend sein und müssen innerhalb der EU wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.